Fahrtenbuchauflage
VG Neustadt Beschluss vom 12.04.2010, Az. 3 L 281/10. NW
Der Halter eines Kraftfahrzeuges war zu einer 18 monatigen Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet worden, nachdem sein Fahrzeug mit einem unbekannten Fahrer geblitzt worden war. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war erheblich (129 km/h bei erlaubten 70 km/h). Der Fahrer war auf den Auswertungen der Radaranlage nicht erkennbar. Der Halter hatte bezüglich des möglichen Fahrers Erinnerungslücken. Eine Ermittlung des Fahrers durch die zuständige Behörde gelang nicht. Der Halter war bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Nach Ansicht des Gerichts kann der Halter eines KfZ zum Führen eines Fahrtenbuches verpflichtet werden, wenn es sich um einen nicht unerheblichen Verkehrsverstoß handelt und der Fahrer von ihm nicht benannt wird. Es sei unerheblich, ob der Halter bereits verkehrsrechtlich vorbelastet ist.
