Zusatzbeitrag der Krankenkasse – Wer übernimmt die Kosten?

20. Mai 2010 | Ratgeber, Sozialrecht

Als Bezieher von ALG II Leistungen werden die Kosten für die Krankenkasse durch den zuständigen SGB II Leistungsträger (Arge, Optionskommune) übernommen und direkt an die Krankenkasse gezahlt.
Was passiert aber, wenn die Krankenkasse den individuellen Zusatzbeitrag erhebt, was bisher von einigen Krankenkassen bereits geschehen ist?

Der Zusatzbeitrag darf von den Krankenkasse aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ( § 242 SGB V) einen Zusatzbeitrag erheben. Der SGB II Leistungsträger zahlt zwar die laufenden Beiträge zur Krankenversicherung (§ 252 Absatz 1 SGB V), aufgrund von § 252 Absatz 1 Satz 2 SGB V ist aber Ausnahme der Kostenübernahme des Zusatzbeitrages festgeschrieben, nämlich dass der Leistungsträger gerade nicht die Kosten des Zusatzbeitrages zu tragen hat.

Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger selbst die Kosten des monatlichen Zusatzbeitrages zu tragen hat. Von dieser Regelung gibt es in Einzelfällen jedoch Ausnahmen. Grundsätzlich hat jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seine Krankenkasse auch außerhalb des mit der Erhebung des Zusatzbeitrages geltenden Sonderkündigungsrechtes die Krankenkasse nach ordentlicher Kündigung zu wechseln. Durch den Wechsel der Krankenkasse kann der Leistungsempfänger verhindern, dass er den monatlichen Zusatzbeitrag entrichten muss.

Eine andere Möglichkeit besteht dann, wenn eine besondere Härte beim Leistungsempfänger gegeben ist. Die besondere Härte muss gerade in der individuellen Beziehung zwischen dem Leistungsempfänger und der Krankenkasse bestehen, dies können zum Beispiel Teilnahmen an besonderen von der Krankenkasse angebotenen Programmen sein oder das bereits durch die Krankenkasse Leistungen bewilligt worden sind.

Ob eine besondere Härte vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Gerne prüfe ich für Sie, ob bei Ihnen eine Möglichkeit besteht, dass der Leistungsträger die Kosten des Zusatzbeitrages übernehmen muss und setze dies für Sie durch.

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