Die Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft
Vom Gesetzgeber wurde der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ in § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 SGB II verwendet. Aber was bedeutet der Begriff? Eine Bedarfsgemeinschaft ist dann gegeben, wenn zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) – Einstandswille.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst, sein Partner (Ehegatte oder Lebenspartner- der nicht dauernd getrennt lebt) oder die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürtigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren gehört zur
Bedarfsgemeinschaft zusätzlich der Elternteil (oder beide Elternteile), die mit ihm in einem Haushalt leben.
Viel wichtiger ist aber die Frage, wer nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehört:
• Dauernd getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner
• Zusammenlebende Partner, die sich finanziell nicht unterstützen
• Kinder über 25 Jahre
• Minderjährige und volljährige Kinder bis zum Alter von 25 Jahren
- bei der Versorgung eines eigenen Kindes
- die verheiratet sind oder mit einem in Einstandspartnerschaft zusammenleben Partner leben
- die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
• In einem Haushalt zusammenlebenden
- Großeltern und Enkelkinder
- Onkel, Tanten, Nichten und Neffen
- Pflegekinder und Pflegeeltern
- Ohne Eltern zusammenlebende Geschwister
- Freunde oder Freundinnen
- Nicht verwandte Personen
- Stiefeltern im Verhältnis zu den Stiefkindern
- Lebenspartner im Verhältnis zu den Kindern des Partners, die aus einer anderen Beziehung entstammen.
Wenn von Seiten der zuständigen Stelle (Arge, Optionskommune, etc.) eine Bedarfsgemeinschaft bejaht wird, hat dies weitreichende Folgen. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Somit lässt sich zum Schluss zusammenfassend sagen, dass grundsätzlich alle diejenigen zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen, die eine Unterhaltspflicht haben und in einem Haushalt zusammenleben. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich einwandfrei ist, berate ich Sie gerne.
