Hartz 4 – Zusicherungsverfahrens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II
LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 24.03.2010, Az.: L 10 AS 216/10 B ER
Im vorliegenden Fall sollte das Gericht die Antragsgegnerin dazu verpflichten einen Umzug in eine noch nicht benannte Wohnung zu genehmigen.
Das Gericht hat eine Regelungsanordnung abgelehnt. Im SGB II Bereich fehle es hierfür an einer Anspruchsgrundlage. Die Zusicherung könne nur bei einer konkret benannten Wohnung erfolgen, vgl. § 22 Abs. 2 SGB II.
