Hartz 4 – Zusicherung zum Umzug im Einstweiligen Rechtschutzverfahren

16. August 2010 | Sozialrecht

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.11.2009, Az. L 7 AS 681/09 B ER

Im einstweiligen Rechtschutzverfahren (kurz: ER-Verfahren) ist es durchaus möglich, die Behörde zum Erlass einer Zusicherung zum Umzug verpflichten zu lassen. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor.

Es ist aber zu beachten, dass nur eine vorläufige Zusicherung erreicht werden kann, da eine abschließende Klärung im einstweiligen Verfahren nicht möglich ist.

Gerne beraten wir Sie.

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