Hartz 4 – Verlangt das Jobcenter von Ihnen Geld zurück?
16. Januar 2011 | Infos für Mandanten, Sozialrecht
Das Jobcenter (früher auch Arbeitsgemeinschaft) hat Möglichkeiten, Geldleistungen (SGB II, auch Hartz IV genannt) die Ihnen bereits gewährt wurden, von Ihnen erstattet zu verlangen.
Dafür müssen besondere Voraussetzungen, welche in §§ 45, 48 SGB X geregelt sind, erfüllt sein. So kann zum Beispiel eine Rückforderung eingeleitet werden, wenn mehr Einkommen erzielt wurde, als zunächst bekannt war, oder auch wenn Angaben von Ihnen nicht oder nicht vollständig gemacht wurden. Dabei müssen Sie in der Regel aber zumindest grob fahrlässig gehandelt haben.
Für eine Rückforderung müssen neben den tatsächlichen Gegebenheiten auch formale Voraussetzungen erfüllt sein. Oftmals sind besonders bei diesen formalen Voraussetzungen Fehler der Behörde vorhanden, so dass eine Rückforderung schon aus formalen Gründen zurückzuweisen ist.
Gerne prüfe ich für Sie die Rückforderungsbescheide auf ihre formale und inhaltliche Richtigkeit und führe ggfs. für Sie das Widerspruchs- und soweit notwendig das Klageverfahren durch.
Bitte vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin unter 04539 888 316 oder online kontakt@mbl-rechtsanwaelte.de.
