Hartz 4 – Übernahme von Umzugskosten
BSG Entscheidung vom 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09
Das Gericht hatte sich mit der Fragestellung zu beschäftigen, in welcher Höhe der Grundsicherungsträger Kosten für einen Umzug zu übernehmen hat.
Für die Höhe der Kostenübernahme sei entscheidend, dass der Hilfebedürftige die Kosten für einen Umzug (hier: sonstiger Umzug § 22 Abs. 3 S.1 SGB II; kein genehmigter Umzug) so gering wie möglich halten muss. Im Regelfall ist der Umzug selbstorganisiert vorzunehmen. Nur in Ausnahmefällen (Alter, Behinderung, Kinder, etc.) können die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernommen werden.
