Hartz 4 – Übernahme Mietkaution

15. Juni 2010 | Sozialrecht

SG Bremen Beschluss vom 31.05.2010, Az. S 23 AS 987/10 ER

Streitgegenständlich war die Übernahme einer Mietkaution gemäß § 22 Abs. 3 SGB II.

Der Antragsteller hat fortlaufend SGB II Leistungen erhalten. Er ist Vater einer Tochter und lebt getrennt von seiner Ehefrau. Er wollte nun in die Nähe seiner Ehefrau ziehen, um sich mehr um seine Tochter kümmern zu können. Er beantragte unteranderem bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Mietkaution und legte hierfür einen noch nicht unterzeichneten Mietvertrag über eine 2-Zimmer Wohnung  vor. Als Grund für den Umzug nannte er das Argument, dass sich die Fahrtzeiten zu seiner Tochter bei einem Umzug erheblich verringern würden. Die Antragsgegnerin vertrat die Ansicht, dass der Umzug nicht notwendig sei, da der Antragsteller seine Tochter auch ohne Umzug ohne große Hindernisse besuchen könne.

Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet.

Nach Ansicht des Gerichts bestehe gemäß § 22 Abs. 3 SGB II ein Anspruch auf die Zahlung der Mietkaution. Der Umzug sei notwendig, da er dazu diene, dass der Antragsteller seine Erziehungs- und Betreuungsrechte zugunsten seiner Tochter im höheren Maße ausüben könne als vor dem Umzug. Der Umzug könne mit Art. 6 GG begründet werden, da das Recht auf Erziehung und Pflege im Grundgesetz verankert sei. Die nunmehr größere räumliche Nähe zu seiner Tochter würde als Grund ausreichen, unabhängig von der tatsächlichen Fahrtzeitersparnis.

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