Hartz 4 – Sanktion
SG Bremen Beschluss vom 01.06.2010, Az. S 22 AS 965/10 ER
Bei der Sanktionierung eines Hilfebedürftigen zu 100 % muss der zuständige Leistungsträger den Sanktionsbescheid mit einer Ermessensentscheidung über die mögliche Gewährung von ergänzenden Sozialleistungen verbinden.
Anmerkung: Gemäß § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II kann der zuständige Leistungsträger bei einer Minderung des ALG II um mehr als 30 % der nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. § 31 Abs. 3 S. 6 eröffnet eine Ermessensentscheidung. Leben minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft soll der Leistungsträger sogar Leistungen nach S. 6 erbringen. Dieses Ermessen muss allerdings dann auch ausgeübt werden.
