Hartz 4 – Private Krankenversicherung
SG Bremen Urteil vom 20.04.2010, Az. S 21 AS 1521/09
Das Sozialgericht Bremen hat sich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung von SGB II Leistungsempfängern als atypischer Bedarf anzusehen sind und damit vom zuständigen Leistungsträger vollständig übernommen werden müssen.
Für die Übernahme des Differnenzbetrages zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung exestiert zur Zeit im SGB II keine direkte Anspruchsgrundlage. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass eine Übernahme aber unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Regelleitung (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) erfolgen kann.
