Hartz 4 – keine Mietschudenübernahme bei unangemessenen Kosten der Unterkunft
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2010 – L 12 B 120/09 SO ER
Die körperlich eingeschränkte Antragstellerin begehrte unteranderem die Übernahme von Mietschulden im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Das Gericht hat den Anträgen nicht entsprochen. Hinsichtlich der Mietschuldenübernahme vertritt das Gericht die Ansicht, dass es bei der rechtlichen Beurteilung entscheiden sei, ob die betroffene Wohnung angemessen sei. Die Wohnung der Antragstellerin hingegen war zu groß und in der Gesamtheit zu teuer, so dass das Gericht eine Übernahme von Mietschulden verneinte. Die angemessen Wohnungsgröße liege zur Zeit bei 50 qm (1 Person). Nach der Ansicht des Gerichts ist beim Vorliegen einer Schwerbehinderung ein größerer Wohnungraum (15 qm) noch angemessen. Die Wohnungsgröße der Antragstellerin überstieg aber auch diesen zusätzlichen “Mehrbedarf”.
