Hartz 4 – Keine einmalige Leistung für Mehrbedarf wegen Kinderkleidung im Wachstumsalter
BSG: Urteil vom 23.03.2010 – B 14 AS 81/08 R
Das BSG hat in dem o.g. Urteil festgestellt, dass ein solcher Anspruch weder aus § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (hier: Erstausstattung) noch aus der Entscheidung des BSG vom 09.02.2010 (hier: atypischer Bedarf) hergeleitet werden kann.
Bei Kinder gehören die Kleidungsstücke zu den Regelleistungen. Für einen atypischen Bedarf war kein Raum, da hierfür nur ein einmaliger Bedarf möglich ist. Bei den wachstumsbedingten Bedarf an Kleidungsstücken handelt es sich aber um einen laufenden Bedarf.
