Hartz 4 – Erbenhaftung

28. Juni 2011 | Rechtsprechung, Sozialrecht

SG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, Az. S 149 AS 21300/08

Die Klägerin (Erbin) wehrte sich gegen das Rückforderungsbegehren des Leistungsträgers (SGB II).

Der Erblasser hatte vor seienm Tod Leistungen nach dem 2ten Sozialgesetzbuch bezogen. An der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung bestand kein Zweifel. Die Leistungen wurden in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers bezogen.

Das Gericht hat einen Ersatzanspruch gegen die Klägerin bejaht (§ 35 SGB II a.F.). Demnach war die Rückforderung von Beträgen, die die Grenze von 1700 € überstiegen, rechtmäßig. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 35 SGB II (a.F.) hat das Gericht verneint. Die Höhe der Ersatzpflicht des Erbens ist jedoch auf den Wert des Erbes beschränkt.

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