Hartz 4 – einmalige Einnahmen und deren Aufteilung

17. August 2010 | Infos für Mandanten, Sozialrecht

Oftmals wird mir in Beratungsgesprächen die Frage gestellt, was eigentlich mit einer einmaligen Einnahme passiert, wenn diese bereits verbraucht worden ist und der zuständige Leistungsträger trotzdem einen monatlichen fiktiven Betrag als Einkommen bei der Berechnung der zustehenden Leistungen anrechnet.

Meiner Meinung nach dürfte ein solches fiktives Einkommen im Falle des Verbrauches der einmaligen Einnahme nicht angerechnet werden.  Aber was steckt hinter meiner Meinung. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 S.1 SGB II ist derjenige unteranderem  hilfebedürftig, der seinen Lebensunterhalt nicht aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann.  Sobald die einmalige Einnahme dem Hilfebedürftigen zugeflossen ist, könnte er seinen Lebensunterhalt alleine sichern. Voraussetzung hierfür wäre aber das die Einnahme höher ist als der monatliche Bedarf.  Viele Hilfebedürftige verwenden die Einnahme in Ihrer Gesamtheit zur Schuldentilgung.  Das Geld ist somit ausgegeben und der Hilfebedürftige kann nicht mehr über dieses verfügen. Der zuständige Leistungsträger teilt aber die Einnahme je nach Größenordnung und Ermessensausübung auf einen angemessenen Zeitraum (oftmals 12 Monate) auf und berücksichtigt bis zum Ablauf des Zeitraums ein fiktives Einkommen, welches auf den Bedarf angerechnet wird, so dass monatlich eine geringe Regelleistungen, etc. ausgezahlt wird.

Als Argument für diese Vorgehensweise wird dann von dem Leistungsträger eingewandt, dass Schulden im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen seien.

Hierbei wird übersehen, dass es sich bei Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch um existenzsichernde Leistungen handelt. Wenn die Einnahme vollständig für eine Schuldentilgung verwendet worden ist, kann sie dem Hilfebedürftigen nicht mehr zur Deckung seines Bedarfes zur Verfügung stehen. Nichts desto trotz kann in einem solchen Fall der § 34 SGB II zum Tragen kommen. Hiernach kann der Hilfebedürftige bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund zum Ersatz der Leistungen verpflichtet sein. Eine fiktive Anrechnung ist aber nach meiner Ansicht nach nicht immer möglich und jeder Einzelfall sollte überprüft werden.

Ich möchte aber vorsorglich daraufhin weisen, dass es viele Meinungen und Entscheidungen gibt, die anderer Ansicht sind.

Gerne überprüfe ich Ihre Bescheide.

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