Einkommen innerhalb des Leistungszeitraumes
SGB II: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.03.2010 – L 6 B 129/09 AS ER
Die Beschwerdeführerin hatte im vorliegenden Fall fortlaufend SGB II Leistungen erhalten. In dem Leistungszeitraum ist ihr ein Geldbetrag in Höhe von 3.913,73 EUR zugeflossen. Der zuständige Leistungsträger hatte die “modifizierte Zuflusstheorie” angewendet und den Geldbetrag als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S.1 SGB II eingestuft. Die Beschwerdeführerin hatte eingewandt, dass sie mit dem Geld ihr überzogenes Konto ausgeglichen habe. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ihr Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, da es ansonsten der Hilfebedürftige in der Hand hat, die Berücksichtigung von Einkommen nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern.
