Mietrecht – Zurückbehaltungrecht wegen Mangelhaftigkeit der Wohnung?

15. November 2010 | Mietrecht

BGH Urteil vom 03.11.2010 – Az.: VIII ZR 330/09

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter wegen eines Mangels an der Mietsache (hier: Schimmelbefall) seine Mietzahlungen teilweise über mehrere Monate eingestellt. Der Vermieter hatte über den Mangel keine Kenntnis. In seiner Klage beantragte der Vermieter unteranderem die Räumung und  die Herausgabe der Wohnung.

Der BGH hat entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB)  erst dann vom Mieter wegen eines Mangels der Mietsache geltend machen kann, wenn er den Vermieter über den Mangel in Kenntnis gesetzt hat. § 320 BGB greife erst dann ein, wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkomme. Hierfür benötige er aber die Kenntnis über den Mangel.

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