Mietrecht – Vermieter kann Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verlangen
BGH: Urteil vom 24.03.2010 – Az: VIII ZR 177/09
Der BGH hat in dem o.g. Urteil entschieden, dass ein Vermieter einen Zuschlag vom Mieter fordern kann, wenn die Klausel zur Schönheitsreparatur unwirksam ist. Der Vermieter müsste in einem solchen Fall die Schönheitsreparaturen selber durchführen und die Kosten heirfür übernehmen. Ein Zuschlag entfällt nur dann, wenn die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind.
