Hartz 4 – Sanktion: Anforderung an die Rechtsfolgenbelehrung

16. April 2010 | Allgemein

SG Dortmund: Beschluss vom 05.01.2010, S 22 AS 369/09 ER

Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Hartz 4) ist nach der Ansicht des SG Dortmunds nur dann gerechtfertig, wenn vorher über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig, vollständig und zeitnah informiert worden ist.

Die SGB II- Leistungen der Hilfebedürftigen wurden um 30 % abgesenkt, da sie gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verstoß?en hatte. Nach Aussage des Gerichts war die Rechtsfolgenbelehrung des zuständigen Trägers aber nicht ausreichend, da die enthaltene Belehrung nur eine allgemein gehaltene Übersicht  enthielt. Der konkrete Einzelfallbezug war somit nicht gegeben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde vom Gericht angeordnet.

Bemerkung: Gerade im Bereich der Leistungsabsenkung ist eine Überprüfung des Absenkungsbescheides sinnvoll, da die Fehler oftmals nur schwer erkennbar sind.

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