Hartz 4 – Rechtswidrigkeit einer Sanktion

15. Juni 2010 | Allgemein

SG Berlin Beschluss vom 09.06.2010, Az. S 37 AS 17431/10 ER

Das Sozialgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die besondere Situation einer Bedarfsgemeinschaft von Leistungsempfängern bei der Sanktionierung berücksichtigt werden müsse.

Das SG hat dieses bejaht und vertritt die Ansicht, dass aus dem Rechtsgedanken des alten § 25 Abs. 3 BSHG herzuleiten sei, dass bei einer Sanktionierung die besondere Situation (personenübergreifende Auswirkungen einer Sanktion) nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde daher angeordnet.

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