Kosten der anwaltlichen Tätigkeit
Die Kosten für die Tätigkeit als Rechtsanwälte sind gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.
Für eine Erstberatung fallen für Verbraucher maximale Kosten von bis zu 190,00 € (zzgl. Umsatzsteuer) an. Vor der Beratung ermitteln wir für Sie die Höhe der Gebühr unverbindlich. In aller Regel liegt die Gebühr unterhalb dieser Grenze. Die Höhe richtet sich dabei nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit.
Bei einer weitergehenden Beratung sind die Kosten von der Höhe des Gegenstandswertes oder Streitwertes abhängig. Diese Kosten ergeben sich direkt aus dem RVG und können ebenfalls vor der Beratung für Sie ermittelt werden. Zudem gibt es die Möglichkeit, vorab eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Dies ist z.B. über eine pauschale Stundenvergütung möglich.
Beratungshilfe
Sie können Beratungshilfe bewilligt bekommen, wenn Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, es Ihnen nicht ermöglichen, die Kosten für eine Beratung oder auch eine Vertretung selbst zahlen zu können. Dazu müssen Sie vor der Beratung die Beratungshilfe beantragen. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht machen. Sie müssen dort Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und haben Anspruch auf die Beratungshilfe, wenn Ihnen auch Prozesskostenhilfe zustünde. Die Beratungshilfe wird in Fällen des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts, Sozialrechts oder Verfassungsrechts gewährt. Für Sie entstehen dann noch Kosten von 10,00 €, die Sie direkt an den Anwalt zahlen. Unter Umständen kann der Anwalt auch auf diesen Betrag verzichten. Dies ist jeweils vom Einzelfall abhängig.
Prozesskostenhilfe (PKH)
Wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausreichen, ein Verfahren selbst zahlen zu können, haben Sie die Möglichkeit, PKH zu beantragen. Soweit diese bewilligt wird, werden die Kosten für Ihren Anwalt übernommen. Auch hierfür ist ein Antrag notwendig, der beim zuständigen Gericht gestellt wird, z.B. bevor Sie eine Klage einreichen oder aber wenn Sie verklagt worden sind.
Rechtsschutzversicherung
Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung? Dann bringen Sie bitte Ihre Vertragsdaten mit. Soweit Ihre Versicherung für den konkreten Fall eine Deckungszusage erteilt, werden die Kosten direkt mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Für den Fall, dass Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, müssen Sie nur diese Kosten tragen. Gerne fragen wir für Sie bei Ihrer Versicherung eine solche Deckungszusage an.
